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SATZUNG

Satzung                                                                                

Altenburger Geschichtsverein e.V. (Kürzel: AGV)

1.      Name / Sitz

1.1.       Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister                                                                        den Namen „Altenburger Geschichtsverein e.V.“ (Kürzel: AGV)

1.2.    Sitz des Vereins ist Altenburg.

2.      Zweck

                Zweck des Vereins ist

  • ·        die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege,
  • ·        die Förderung des Andenkens an politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
  •           sowie der Kriegsopfer,
  • ·        die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege,
  • ·        die Förderung von Kunst und Kultur

2.1.    Der Verein verwirklicht dies durch die Förderung ausgewählter Projekte zur Erforschung und Präsentation der Geschichte Altenburgs und des Altenburger Landes insbesondere durch die Befassung mit der jüngeren Geschichte in und um Altenburg und den im Zusammenhang angrenzenden Fragen zu Menschenrechten, Politik, Wirtschaft, Kultur und Kunst.

2.2.    Der Verein bietet allen interessierten Bürgern und Zeitzeugen aller Generationen die Möglichkeit, ihre historischen Dokumente, Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Forschungsergebnisse einzubringen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auch eigene Kenntnisse zu vermehren. Hierzu gestaltet der Verein Bildungsangebote in Form von Foren, Vorträgen, Ausstellungen, Projekten, Dokumentationen und Publikationen.

2.3.    Die Förderung des Andenkens an politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie der Kriegsopfer besteht in der Errichtung, Gestaltung und Betreuung von Gedenkstätten und Gedenkeinrichtungen und der Publizierung entsprechender Inhalte.

2.4.    Die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege besteht darin, dafür zu sorgen, dass Denkmale, insbesondere Gebäude, die als dingliche und sinnlich wahrnehmbare historische Zeugnisse über die Geschichte Altenburgs und des Altenburger Landes informieren und somit ein lebendiges Bild vergangener Zeiten darstellen, dauerhaft erhalten, gepflegt und durch Publizieren bekannt werden.

2.5.     Die Förderung von Kunst und Kultur besteht in der Erforschung, Publizierung und Gestaltung von Kunstwerken und Kulturgut, die Zeugnis über die Geschichte von Altenburg und dem Altenburger Land ablegen.

3.        Gemeinnützigkeit

3.1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigt Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3.4.    Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

3.5.    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.6.    Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg mit der Maßgabe, dieses für einen Verein mit einem in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zweck in Altenburg zu verwenden.

4.        Erwerb der Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder

4.1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.

4.2.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

4.3.    Auf Vorschlag des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

5.        Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.    Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder durch Tod, bei juristischen Personen auch durch Löschung.

5.2.    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungserklärungsfrist von einem Monat mit Wirkung auf das Ende des Kalenderjahres zu erklären.

5.3.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt und keine milderen Maßnahmen geeignet erscheinen, den Missstand zu beheben, bzw. wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als zwölf Monate im Rückstand ist.

6.        Mitgliedsbeiträge

6.1.    Jedes Mitglied hat kalenderjährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festlegt. Der Mitgliedsbeitrag kann in Hinblick auf die Ausbildung oder Arbeitslosigkeit eines Mitglieds geringer sein als bei anderen Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag juristischer Personen kann nach deren Leistungsfähigkeit gestaffelt sein.

6.2.    Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat jeweils im ersten Kalenderquartal zu erfolgen.

6.3.    Bei unterjährigem Eintritt in den Verein ist der Beitrag zeitanteilig  zu entrichten.

6.4.    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit

7.        Vorstand

7.1.    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird mindestens auf drei festgesetzt. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer bzw. weiblichen Personen in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Sie müssen Vereinsmitglied sein. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Ihnen können jeweils bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

7.2.    Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.Sie sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten.

8.        Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung je einzeln. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Bis zur Neuwahl bleiben Vorstandsmitglieder im Amt.

9.       Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

9.1.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern möglich ist die Einberufung mit einer Frist von einer Woche vorzunehmen.

9.2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende.

9.3.    Der Vorstand kann in anderer Weise Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

9.4.    Der Vorstand kann für einzelne begrenzte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.

10.     Mitgliederversammlungen

10.1.  Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.

10.2.  Dringlichkeitsanträge sind zulässig

10.3.  Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

10.4.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.

11.     Verlauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

11.1.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keiner von diesen anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

11.2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

11.3.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig erfolgen.

11.4.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

11.5.  Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern ist geheim abzustimmen.

11.6.  Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

12.     Kassenprüfung

12.1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kassen sowie die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

12.2.  Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.

12.3.  Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2014 beschlossen.

gez. Wolfgang Böhm                                        gez. Heinz-Dieter Plötner




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SPENDENKONTO




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FREISTELLUNGSBESCHEID für AGV 2014-2016



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